1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der DITAprime® GmbH gelten für alle Verträge, die ein Kunde mit der DITAprime® GmbH abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Die widerspruchslose Durchführung von Leistungen durch die DITAprime® GmbH bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Kunden.
1.2. Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer, daher natürliche oder juristische Personen beziehungsweise rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standardsoftware (Eigen- und Fremdsoftware), die Unterstützung des Kunden bei der Pflege von Standardsoftware (nachfolgend „Softwarepflege“) durch die DITAprime® GmbH und für die Erbringung von Leistungen wie etwa Anpassung von Standardsoftware für die Zwecke des Kunden durch die DITAprime® GmbH.
1.4. Bei Lieferung von Fremdsoftware (Software, welche von einem der DITAprime® GmbH unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) gelten über die Bedingungen von der DITAprime® GmbH hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bestimmungen des Herstellers. Der Kunde erkennt deren Geltung ausdrücklich an.
1.5. Alle Angebote von der DITAprime® GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Informationen auf der Webseite, Präsentationen, Datenblättern, Dokumentation und ähnliches dienen lediglich der Beschreibung und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Die Zusicherung einer Eigenschaft bedarf ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch die DITAprime® GmbH.
1.6. Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge des Kunden, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, die DITAprime® GmbH bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen angemessen zu unterstützen. Hinsichtlich der Softwarepflege sowie der ggfs. vereinbarten Erbringung von Serviceleistungen gelten zusätzliche besondere Mitwirkungspflichten.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Rechte an von ihm eingesetzter Hardware und Software von Dritten selbst bei diesen Dritten einzuholen.
2.3. Die Parteien werden versuchen, Mitwirkungspflichten des Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses zeitlich festzulegen. Sollte dies den Parteien nicht möglich sein, wird die DITAprime® GmbH den Kunden mit angemessener Frist im Voraus zur Erbringung der notwendigen Mitwirkungspflichten auffordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht trotz zeitlicher Festlegung oder rechtzeitiger Aufforderung durch die DITAprime® GmbH nicht fristgerecht nach, wird die DITAprime® GmbH für die Zeit des Verzugs des Kunden von ihren Pflichten freigestellt. Alle Fristen verlängern sich automatisch um die Zeit des Verzugs des Kunden zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Weitere Rechte von der DITAprime® GmbH wegen des Verzugs des Kunden bleiben unberührt. Die DITAprime® GmbH kann vom Kunden weitergehende angemessene Mitwirkungsleistungen verlangen, sollten diese zur Erbringung der Leistungen durch die DITAprime® GmbH erforderlich sein.
3. Nutzungsrechte, Gewährleistung, Rechte Dritter an Software
3.1. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an Software (Eigensoftware und Fremdsoftware) zum internen Gebrauch eingeräumt. Alle weiteren Rechte verbleiben bei der DITAprime® GmbH bzw. dem jeweiligen Softwarelieferanten. Für Fremdsoftware richtet sich das übertragene Nutzungsrecht nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
3.2. Die DITAprime® GmbH haftet innerhalb der vom jeweiligen Softwarehersteller gewährten Gewährleistungsfristen für die Mängelfreiheit der Software. Fremdsoftware wird grundsätzlich auf Basis der Bedingungen zwischen dem jeweiligen Hersteller und dem Kunden gesondert weitergegeben (siehe auch Ziffer 1.4). Für Fremdsoftware leistet die DITAprime® GmbH keine Gewähr.
3.3. Für Eigensoftware (daher von der DITAprime® GmbH entwickelter Software) gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
3.3.1. Die Gewährleistungsdauer für Eigensoftware sowie kundenspezifische Anpassungen von Software beträgt ein Jahr.
3.3.2. Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation auf der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher zum Zwecke der Ausführung der Software. Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie anfertigen und aufbewahren, die als Sicherungskopie der überlassenen Software zu kennzeichnen ist. Die Art und die Anzahl der zum Zugriff auf die Software berechtigten Nutzer richten sich nach Art und Umfang der zum Einsatz kommenden Software gemäß der jeweiligen Funktions- und Leistungsbeschreibung und dem mit der DITAprime® GmbH vereinbarten Umfang. Ist dementsprechend die Anzahl der zugriffsberechtigten Nutzer gegenüber der Gesamtzahl der an das Rechnersystem angebundenen Nutzer beschränkt, hat der Kunde die Beschränkung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und dies der DITAprime® GmbH in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
3.3.3. Jede Nutzung der Software über den vereinbarten Umfang hinaus (Übernutzung), insbesondere eine Nutzung der Software mit mehr als der vereinbarten Anzahl an zugriffsberechtigten Nutzern, ist eine vertragswidrige Handlung. Der Kunde hat die Übernutzung unverzüglich schriftlich der DITAprime® GmbH mitzuteilen. Ergibt sich bei einer Überprüfung (Ziffer 3.3.4.) oder in anderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch den Kunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, hat der Kunde das Recht, einen Vertrag mit der DITAprime® GmbH über die Erhöhung des Nutzungsumfangs abzuschließen. Die DITAprime® GmbH behält sich das Recht vor, vereinbarte Rabatte und die über die in der aktuellen Preisliste geregelten Mengenrabatte in diesem Fall nicht zu gewähren. Das Recht von der DITAprime® GmbH zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
3.3.4. Die DITAprime® GmbH ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software zu überprüfen. Dabei darf die DITAprime® GmbH unter anderem die Anzahl der Nutzer überprüfen. Überprüfungen finden regelmäßig zunächst in der Form von Selbstauskünften des Kunden statt. Dabei ist der Kunde verpflichtet, schriftlich die Methode zu erläutern, mit der er die mitgeteilte Anzahl erfasst hat. Die DITAprime® GmbH darf zudem ausnahmsweise Überprüfungen des Nutzungsumfangs vornehmen. Ist in der vertragsgegenständlichen Software bereits eine Methode der Lizenzvermessung enthalten, kann die DITAprime® GmbH diese nutzen. Der Kunde hat dazu - wenn erforderlich - einen Remote-Zugriff einzurichten. Ansonsten hat der Kunde für die Dauer der Lizenzvermessung den Einsatz eines system- oder applikationsspezifischen Programms zu ermöglichen und an dessen Ausführung in angemessener Weise mitzuwirken. Die DITAprime® GmbH darf ausnahmsweise Überprüfungen vor Ort durchführen, falls die Überprüfung keine aussagekräftigen Ergebnisse liefert oder falls objektive Anhaltspunkte für eine Ver-tragsverletzung durch den Kunden bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung solcher Überprüfungen in angemessener Weise mit der DITAprime® GmbH zusammenzuarbeiten, insbesondere muss er der DITAprime® GmbH bei Remoteüberprüfungen und bei Überprüfungen vor Ort im erforderlichen Umfang Einblick in seine Systeme gewähren. Überprüfungen vor Ort kündigt die DITAprime® GmbH mit angemessener Frist vorher an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Kunden sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung trägt die DITAprime® GmbH in angemessener Weise Rechnung. Die Kosten der Überprüfung trägt der Kunde, wenn die Überprüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung ergibt. Die DITAprime® GmbH darf das Recht zur Überprüfung an Dritte übertragen.
3.3.5. Der Kunde ist außer in den Fällen des § 69e UrhG nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren. Hiervon ausgenommen sind Ergänzungen und Änderungen von Schnittstellen der Software, soweit diese zur Ergänzung und/oder Änderung durch den Kunden vorgesehen sind. Ausnahmen von dieser Regelung sind schriftlich zu formulieren.
3.3.6. In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt vom Vertrag) stellt der Kunde die Nutzung der Software ein und gibt die ihm überlassene Software sowie ggf. weitere überlassene Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erfüllung dieser Pflicht versichert er anschließend schriftlich gegenüber der DITAprime® GmbH.
3.3.7. Die DITAprime® GmbH gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist und stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung nach RVG frei. Die Freistellung setzt voraus, dass
3.3.7.1. der Kunde die DITAprime® GmbH unverzüglich schriftlich über eine Inanspruchnahme in Kenntnis setzt,
3.3.7.2. der Kunde keine rechtlich relevanten Handlungen gegenüber dem Dritten vornimmt, insbesondere sich nicht ohne schriftliche Zustimmung von der DITAprime® GmbH außergerichtlich vergleicht, ein Anerkenntnis abgibt oder Handlungen vornimmt, die dem gleichkommen,
3.3.7.3. der Kunde die DITAprime® GmbH bei einer rechtlichen Verteidigung gegenüber dem Dritten im notwendigen Umfang unterstützt, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und
3.3.7.4. der Kunde die DITAprime® GmbH die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch Auswahl der Anwälte und Verfassung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Kunde die notwendigen Erklärungen abgeben und Vollmachten erteilen. Die DITAprime® GmbH wird die berechtigten Interessen des Kunden bei der Rechtsverteidigung angemessen berücksichtigen.
3.3.8. Die DITAprime® GmbH wird bei entgegenstehenden Rechten Dritter auf eigene Kosten angemessene Anstrengungen unternehmen, damit dem Kunden die Nutzung der betroffenen Software weiterhin möglich ist. Dazu kann die DITAprime® GmbH
3.3.8.1. dem Kunden die für die weitere Nutzung erforderlichen Rechte verschaffen oder
3.3.8.2. die jeweilige Software so abändern, dass ohne eine Einschränkung ihrer Nutzbarkeit und ohne Änderung der Leistungspflichten von der DITAprime® GmbH Rechte Dritter nicht mehr berührt werden.
3.3.9. Ist die DITAprime® GmbH zu einer Abhilfe gemäß Ziffer 3.3.8. nicht in der Lage, kann die DITAprime® GmbH den Vertrag kündigen. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
4. Fristen und Termine für Leistungen
4.1. Fristen und Termine für die Durchführung von Leistungen durch die DITAprime® GmbH sind nur verbindlich, wenn sie von den Parteien schriftlich ausdrücklich vereinbart werden.
4.2. Die Fristen und Termine verlängern sich automatisch um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessen Wiederanlaufzeit, wenn
4.2.1. der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder
4.2.2. sonstige Hindernisse auftreten, die die DITAprime® GmbH nicht zu vertreten hat.
4.3. Die DITAprime® GmbH wird den Kunden unabhängig von der Art einer Behinderung sofort über deren Umstand und die daraus möglicherweise entstehende Behinderung informieren.
5. Änderungen des Vertragsgegenstands/Change-Requests für Leistungen (z.B. Anpassungen an Standardsoftware)
5.1. Jede Partei ist berechtigt, eine Änderung des Leistungsumfangs („Change Request“) zu verlangen.
5.2. Verlangt der Kunde einen Change Request, wird die DITAprime® GmbH den Change Request im Hinblick auf die Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsumfang prüfen und im Anschluss dem Kunden ein Angebot für die Umsetzung des Change Requests gegen Berechnung eines gesonderten Entgelts unterbreiten. Die DITAprime® GmbH ist nicht verpflichtet, ein Angebot auf den Change Request des Kunden abzugeben.
5.3. Möchte die DITAprime® GmbH dem Kunden einen Change Request vorschlagen, unterbreitet die DITAprime® GmbH dem Kunden ein entsprechendes Angebot.
5.4. Ein Change Request wird nur Gegenstand dieses Vertrags, wenn der Kunde ihn ausdrücklich schriftlich beauftragt. Mit der Beauftragung ändern sich die zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und ggfs. auch Zahlungspläne entsprechend den Angaben im Change Request.
6. Unterauftragnehmer
6.1. Die DITAprime® GmbH ist berechtigt, sich bei der Ausführung von Leistungen ganz oder teilweise Subunternehmern zu bedienen.
6.2. Die DITAprime® GmbH wird den Kunden auf Wunsch über die eingesetzten Subunternehmer informieren.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungen sind grundsätzlich fällig 14 Tage nach Rechnungstellung rein netto, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
7.2. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Gewährleistung
8.1. Für Eigensoftware von der DITAprime® GmbH bzw. von der DITAprime® GmbH durchgeführten kundenspezifischen Anpassungen von Standardsoftware gelten zusätzlich zu Ziffer 3.3.1 folgende Bestimmungen:
8.2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Nutzung der Software auf nicht freigegebenen Betriebssystemen sowie bei Unterschreitung der Mindesthardwareanforderungen.
8.3. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner bei unsachgemäßer Bedienung der Software.
8.4. Im Falle eines Mangels der vertraglich vereinbarten Leistungen meldet der Kunde diesen unverzüglich unter Benennung der ihm bekannten, für die Mangelerkennung zweckmäßigen Informationen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der DITAprime® GmbH in Form der Mangelbeseitigung oder der Neuerstellung.
8.5. Ist die DITAprime® GmbH mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist mehr als zweimal nicht erfolgreich, ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt. Ein Recht zum Rücktritt vom Softwareüberlassungsvertrag bzw. zur Kündigung des Softwarepflegevertrages besteht jedoch nur bei erheblichen Mängeln und wenn die DITAprime® GmbH keine angemessene alternative Nutzung („Workaround“) aufgezeigt hat.
8.6. Für die Dauer des Softwarepflegevertrags erfolgt die Mängelbeseitigung an der Software selbst im Rahmen der Softwarepflege. Das gilt nicht für Mängel an etwaigen von der DITAprime® GmbH erbrachten Anpassungsleistungen.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr beginnend mit der Bereitstellung der Software bzw. der Überlassung von Fehlerbehebungen. Für Leistungen, die der Abnahme unterliegen, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Leistung. Im Falle der Arglist und bei Übernahme einer Garantie bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.
8.8. Führen Anpassungen, Erweiterungen bzw. Änderungen der Software, die seitens des Kunden bzw. Dritter durchgeführt wurden, zu einer Abweichung der Ist- von der Soll-Funktionalität der Software, so ist diese Abweichung nicht als Mangel der Software einzuordnen und der Gewährleistungsanspruch entfällt. Der Kunde führt diese Entwicklungen in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr durch.
9. Haftungsbegrenzung
9.1. Die DITAprime® GmbH haftet nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste, maximal jedoch in Höhe des vereinbarten Preises für Softwareüberlassung bzw. Dienstleistung. Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der vorhersehbare vertragstypische Schaden ist ein solcher, der bei einem üblichen Schadensverlauf typischerweise zu erwarten ist.
9.2. Im Übrigen ist die Haftung von der DITAprime® GmbH ausgeschlossen. Insbesondere ist eine Haftung für Folgeschäden sowie für die Wiederbeschaffung von Daten ausgeschlossen.
9.3. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich 12 Monate nach Überlassung der Software bzw. Erbringung von Dienstleistungen.
9.4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen von der DITAprime® GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
9.5. Die DITAprime® GmbH haftet nicht, soweit höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt sind alle Umstände und Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von der DITAprime® GmbH liegen, wie z.B. Streiks, Aussperrung, Naturereignisse, Katastrophen, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere Ereignisse aufgrund derer die DITAprime® GmbH unverschuldet in ihren Leistungen behindert ist.
9.6. Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1. Der Kunde und die DITAprime® GmbH verpflichten sich wechselseitig, die im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags jeweils über den anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Der Begriff „Information“ ist hierbei grundsätzlich weit zu fassen und umfasst insbesondere jegliche Dokumente elektronischer Art und in Printform, die Bedingungen des Ver-trags eingeschlossen, sowie die während einer Präsentation oder verbalen Diskussion bekannt gewordenen Informationen. Von der Vertraulichkeitspflicht sind solche Informationen ausgenommen, die öffentlich bekannt sind oder die der Kunde bzw. die DITAprime® GmbH nachweisbar ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von Dritten erhalten hat. Die Nutzung der erhaltenen vertraulichen Informationen geschieht nur, soweit sie zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht gestattet, es sei denn, die jeweils andere Partei erklärt zuvor schriftlich ihre Einwilligung.
10.2. Eventuell erhaltene vertrauliche Informationen wird die DITAprime® GmbH bzw. der Kunde nach Beendigung ihrer Leistungen zurückgeben und alle verbleibenden Kopien löschen, soweit die jeweilige Partei nicht zu einer Aufbewahrung einer Kopie der Informationen gesetzlich verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Vernichtung unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.
11. Abtretung
Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einem Vertrag durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von der DITAprime® GmbH.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die DITAprime® GmbH behält sich gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
12.2. Die erforderlichen Willenserklärungen für den Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten stehen unter aufschiebender Bedingung der Zahlung des vollständigen Kaufpreises. Begleicht der Kunde die Forderungen nicht, so kann die DITAprime® GmbH die Lizenz- und Nutzungsrechte an der Software widerrufen. Tritt dieser Fall ein, so ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung einzustellen. Dies ist umgehend vom Kunden gegenüber der DITAprime® GmbH schriftlich zu bestätigen. Der Widerruf der Lizenz- und Nutzungsrechte an der Software stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die DITAprime® GmbH behält sich das Recht vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieses Vertrages beinhalten, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen.
13.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.
13.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.